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Satzung des Sportvereins Wendessen von 1947  e.V.

[ S V W ]

Stand: 16. Dezember 2017

Präambel

Der Verein SV Wendessen von 1947 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein tritt für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund ein. Er verfolgt die Gleich-stellung der Geschlechter.

 

A.  Allgemeines

§    1               Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§    2               Zweck des Vereins

§    3               Gemeinnützigkeit

§    4               Verbandsmitgliedschaften

B.  Vereinsmitgliedschaft

§    5               Erwerb der Mitgliedschaft

§    6               Arten der Mitgliedschaft

§    7               Beendigung der Mitgliedschaft

§    8               Ausschluss aus dem Verein

C.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§    9               Pflichten der Mitglieder

§  10               Rechte der Mitglieder

§  11               Rechte minderjähriger Mitglieder

§  12               Ordnungsgewalt des Vereins

§  13               Stimmrecht und Wählbarkeit

D.  Die Organe des Vereins

§  14               Die Vereinsorgane

§  15               Die Mitgliederversammlung

§  16               Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§  17               Der geschäftsführende Vorstand

§  18               Der Gesamtvorstand

§  19               Die Abteilungen

E.  Vereinsjugend

§  20                 Vereinsjugend

F.  Sonstige Bestimmungen

§  21          Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.

§  22               Kassenprüfer

§  23               Vereinsordnungen

§  24               Haftung des Vereins

§  25               Datenschutz im Verein

G.  Schlussbestimmungen

§  26               Auflösung

§  27               Gültigkeit der Satzung

 

A.  Allgemeines

§ 1                  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1947 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Wendessen von 1947 e.V.“. Die Farben des Vereins sind „rot-weiß“. Er führt folgendes Wappen:

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel (Ortsteil Wendessen), Leipziger Allee 1A und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer 150099 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2                  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Dieses wird verwirklicht insbesondere durch:

a )          entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes für alle Bereiche des durch eine Mitgliederversammlung beschlossenen Freizeit- und Breitensports.

b )          die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes um die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern.

c )           die Beteiligung an Punktspielen, Turnieren und sportlichen Vorführungen, bzw. Wettkämpfen.

d )          Aus-, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Helfern.

e )          Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

f )            Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung kultureller Art.

  1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös nicht gebunden.

§ 3                  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereis fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4                  Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im:

a.)          LandesSportBund Niedersachsen e. V..

b.)          Kreissportbund Wolfenbüttel e. V..

c.)           Niedersächsischen Fußballverband e. V..

d.)          Niedersächsischem Turnerbund e. V..

e.)          Deutschem Tanzsportverband e. V.

f.)            Niedersächsischem Tennisverband e. V.

g.)          Tischtennis-Verband Niedersachsen e. V..

Noch   § 4                 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie der Sportbünde nach Absatz 1 als verbindlich an.
  2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäfts-führende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B.  Vereinsmitgliedschaft

§ 5                  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form mittels Aufnahmeantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen; Ausnahmen sind jedoch zugelassen ( siehe § 9 ).
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahme-antrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme bestehen nicht.

§ 6                  Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus :

Aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins nutzen und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Anlagen und Einrichtungen nicht.
  3. Mitglieder, die sich besonders um den Verein und die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 7                  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch Tod,

durch freiwilligen Austritt aus dem Verein ( Kündigung ),

durch Ausschluss aus dem Verein.

  1. Kündigung: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 30.Juni oder 31.Dezember eines Jahres.

Noch   § 7                 Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Pflichten, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausgetretenen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8                  Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.)          grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht.

b.)          in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt.

c.)           Vorsätzlich das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.

d.)          seiner Beitrags- oder sonstiger Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt und eine gerichtliche Eintreibung erfolglos bleibt.

e.)          sich grob unsportlich verhält.

f.)            dem Verein durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes, schadet.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  2. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zum Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der eingegangen Stellungnahme des Mitgliedes über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form per Einschreiben mitzuteilen und wird damit wirksam. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9                  Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist besonders verpflichtet,

a.)          sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins zu verhalten.

b.)          das Ansehen des Vereins zu wahren.

c.)           nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

d.)          dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen.

e.)          die durch eigenes grobfahrlässiges Verhalten entstandenen Verbands-strafen auf Beschluss des Gesamtvorstandes dem Verein zu erstatten.

f.)            die vom Gesamtvorstand in der Beitragsordnung festgesetzten Vereins- und Abteilungsbeiträge mittels SEPA-Lastschrift zu zahlen. Über Ausnahmen kann der Kassenwart entscheiden.

Noch   § 9                 Pflichten der Mitglieder

  1. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  2. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  3. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  6. Evtl. Sportunfälle sind unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden.

§ 10                Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

a.)          im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen sie sich gemeldet haben.
Die Abteilungen können jedoch auf Beschluss einer Abteilungsver-sammlung einen Aufnahmestopp beantragen, der der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf.

b.)          die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen.

c.)           durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung teilzu-nehmen.

d.)          auch ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung oder Abteilungsver-sammlung, der sie angehören teilzunehmen.

e.)          vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz, nach den jeweils gültigen Bestimmungen, bei Sportunfall zu verlangen.

§ 11                Rechte minderjähriger Mitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäfts-unfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rede-rechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendetem 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 12                Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereins-ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Ent-scheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Noch   § 12              Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1.) dieser Satzung zum Vereins-ausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a.)          Ordnungsstrafe bis  500,00 €.

b.)          Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb bei voller Beitragszahlung.

  1. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
  2. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  4. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereins-strafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 13                Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der Abteilungsversammlung, der es angehört.
  2. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung der Abteilung der Sie angehören.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  4. Wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat. Bei Abwesenheit muss das schriftliche Einverständnis vorliegen

D.  Die Organe des Vereins

§ 14                Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand

§ 15                Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Diese Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder einzuladen.

Noch   § 15              Die Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist durch Aushang im Vereinsnachrich-tenkasten und durch Veröffentlichung in der Wolfenbütteler Zeitung 4 Wochen (siehe Pkt.3.) vorher bekannt zu geben.
  2. Zusätzlich erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung in der „Wolfenbütteler Zeitung“ mit dem Hinweis, dass die Einberufung mit Angabe der Tagesordnungs-punkte auf der Homepage  www.sv-wendessen.de eingesehen werden oder bei einem Vorstandsmitglied angefordert werden kann.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitliederversammlung einbe-rufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
  4. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tages-ordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus den Absätzen 3, 4 und 5.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliedsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

11. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

13. Die Mitglieder  des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist kein Kandidat gewählt. Die Wahl ist geheim zu wiederholen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Vorstandsmitglieder sind gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

14. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

Noch   § 15              Die Mitgliederversammlung

14. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind spätestens auf der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesen-den, stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, sie als Tagesordnungspunkt zuzulassen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänder-ung ist unzulässig.

§ 16                Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitglieder-versammlung geordnet. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung, soweit erforderlich, durch den Gesamtvor-stand.
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
  5. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer.
  7. Wahl der Kassenprüfer.
  8. Änderung der Satzung.
  9. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern zu Ehrenvorstandsmitgliedern bzw. Ehrenvor-sitzenden.

12. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 17                Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a )          dem  Vorsitzenden

b )          dem stellvertretenden Vorsitzenden

c )           dem Kassenwart

d )          den stellvertretenden Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

Einem Vorstandsmitglied oder –beisitzer können mehrere Vorstandsaufgaben, jedoch nur zwei, übertragen werden.

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

Noch   § 17              Der geschäftsführende Vorstand

  1. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt ist. Kann kein geschäftsführender Vorstand gewählt werden wird nach §26 verfahren.
  3. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden  Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden  Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
  6. Die Amtsinhaber erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen des EKStG (Ehrenamts-pauschale) honoriert werden.

§ 18                Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a.)          den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b.)          dem Schriftführer

c.)           den Vorstandsbeisitzern

d.)          den Abteilungsleitern

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a.)          die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

b.)          falls erforderlich, die Aufstellung eines Haushaltsentwurfes und evtl. Nachträge.

c.)           Ausschluss von Mitgliedern gem. §8 und Verhängung von Sanktionen gem. §12.

d.)          kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

e.)          Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9.

f.)            Aufstellung eines Wahlvorschlages für die Frauenbeauftragte.

g.)          Ehrenmitglieder und Ehrenmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden vorzuschlagen.

Noch   § 18              Der Gesamtvorstand

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Der Gesamtvorstand tritt grundsätzlich alle zwei Monate zusammen. Der Gesamt-vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 19                Die Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Unter-gliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und mindestens einen Stellvertreter. Der Abteilungsleiter ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen. Die Bestätigung kann innerhalb von 8 Tagen unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederver-sammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, so muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
  5. Die Abteilungen können durch den Gesamtvorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle bei dem geschäftsführen-den Vorstand.
  6. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

E.  Vereinsjugend

§ 20                Vereinsjugend

Zur Zeit nicht belegt.

F.  Sonstige Bestimmungen

§ 21                Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.

  1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, der Abteilungsvorstände sowie die evtl. gewählten Beisitzer oder Ehrenvorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG ( Ehrenamtsfreibetrag ) ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand hat die Zahlung schriftlich zu regeln und gemäß Ehrenamtsstärkungs-gesetz § 40 Satz 1 BGB  in der Satzung aufzunehmen.

Noch   § 21   Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern, Platzwarten und Reinigungskräften Verträge abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende gemein-sam mit dem Kassenwart.
  2. Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 27, 670 BGB  für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind( z. B. Porto, Telefon)
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen nachgewiesen wird.

§ 22                Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassen-prüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre, die des Ersatzkassenprüfers beträgt 1 Jahr.
  3. Der erst ein Jahr im Amt gewesene Kassenprüfer und der neu gewählte Kassen-prüfer prüfen gemeinsam vor der nächsten Jahreshauptversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich eine qualifizierte dritte Person mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht. Dieser Bericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes, bzw. des Kassenwartes.
  6. Die einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

§ 23                Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    a)    Beitragsordnung;
    b)    Finanzordnung;
    c)    Geschäftsordnung für den geschäftsführenden
    Vorstand.
  2. Die Abteilungen sind ermächtigt Abteilungsordnungen zu beschließen. Diese bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

§ 24                Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 25                Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbe-zogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
    unrichtig sind;
    c)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
    Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G.  Schlussbestimmungen

§ 26                Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestimmt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entsprechenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 27                Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Mai 2017 beschlossen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung von 16. Dez. 2017 hat die Neufassung im §26 der Satzung beschlossen.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  4. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Wendessen, den 16. Dezember 2017

Vorsitzende: Birgit Meyer

Stellvertr. Vorsitzender: Heinz-Peter Giezel

Kassenwart: Lothar Krüger

Stellvertr. Kassenwartin: Hanna Hintze

 

Die Mitgliederversammlung von 05.05.2017 hat die vollständige Neufassung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 02.10.2017 vom Amtsgericht Braunschweig in der Vereinsregister 150099 eingetragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung von 16.12.2017 hat die Neufassung im §26 der Satzung beschlossen. Diese wurde am 04.01.2018 vom Amtsgericht Braunschweig in das Vereinsregister 150099 eingetragen.

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