Beitragsordnung
§ 1
Beitragsleistungen
- Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld (§9 der Satzung). Das Mitglied ist verpflichtet die rechtzeitige Beitragszahlung zu gewährleisten.
- Mitgliedsbeitrag ist ab dem Eintrittsdatum in den Verein zu leisten.
- Der letzte Mitgliedsbeitrag ist fällig für den letzten Mitgliedsmonat im Verein.
Beendigung der Mitgliedschaft (§7 der Satzung) ist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Eine Mitteilung muss schriftlich einen Monat vorher an den Vorstand erfolgen.
Änderung der Mitgliedsart ( aktiv / fördernd ) ist monatlich möglich. Eine Mitteilung muss schriftlich einen Monat vorher an den Kassenwart erfolgen. - In sozial begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag Beitrags-leistungen stunden oder teilweise erlassen.
Der Antrag ist an den Kassenwart zu stellen.
§ 2
Beitragszahlung
- Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitragszahlung kann halbjährlich, zum 1. April und 1. Oktober oder jährlich zum 1. Juli eines Jahres erfolgen.
- Der Wunsch der Zahlungsweise ist dem Verein auf dem „Aufnahmeantrag“ mitzuteilen.
- Die Beitragszahlung erfolgt vornehmlich per Lastschrifteinzugsverfahren. Hierzu muss das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung mit einem SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
- Gemäß der erteilten Einzugsermächtigung mit SEPA-Mandat wird der Jahresbeitrag
am 2. Bankarbeitstag im Juli des Jahres, oder
in 2 Hälften, am 2. Bankarbeitstag im Apr. und am 2. Werktag im Okt. des Jahres, per Banklastschrift eingezogen. - In Einzelfällen kann die Beitragszahlung in der Zeit bis 30. Juni des Jahres per Banküberweisung auf das Konto der SV Wendessen bei der
„Norddeutschen Landesbank"
IBAN: DE53 2505 0000 0009 3477 09 BIC: NOLADE2HXXX
erfolgen oder per Barzahlung an den Kassenwart gegeben werden.
§ 3
Beiträge (ab 01. Jan. 2018 bis 31. März 2020)
Vereinsbeitrag( Basisbeitrag ) pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 10,00 |
Mitglied ( Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv ) | € | 7,00 |
Schüler / Student ( mit Nachweis, aktiv ) | € | 7,00 |
Förderndes Mitglied (vor Jan. 2018) | € | 4,00 |
Förderndes Mitglied (ab Jan. 2018) | € | 5,00 |
Familienbeitrag | € | 23,50 |
Abteilungsbeitrag (zusätzlich zum Basisbeitrag):
Fußball - Beitrag pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 4,00 |
Mitglied (Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv) | € | 1,00 |
Schüler / Studenten ( mit Nachweis, aktiv) | € | 1,00 |
Tanzsport - Beitrag pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 2,00 |
Tennis - Beitrag pro Jahr:
Spielgebühr ( Erwachsen, aktiv ) | € | 75,00 |
Spielgebühr (Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv) | € | 20,00 |
Beiträge (ab 01. April 2020)
Vereinsbeitrag( Basisbeitrag ) pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 11,00 |
Mitglied ( Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv ) | € | 8,00 |
Schüler / Student ( mit Nachweis, aktiv ) | € | 8,00 |
Förderndes Mitglied (vor Jan. 2018) | € | 4,00 |
Förderndes Mitglied (ab Jan. 2018) | € | 5,00 |
Familienbeitrag | € | 25,00 |
Abteilungsbeitrag (zusätzlich zum Basisbeitrag):
Fußball - Beitrag pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 4,00 |
Mitglied (Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv) | € | 1,00 |
Schüler / Studenten ( mit Nachweis, aktiv) | € | 1,00 |
Tanzsport - Beitrag pro Monat:
Mitglied ( Erwachsen, aktiv ) | € | 2,00 |
Tennis - Beitrag pro Jahr:
Spielgebühr ( Erwachsen, aktiv ) | € | 75,00 |
Spielgebühr (Jugendlich bis 17 Jahre, aktiv) | € | 20,00 |
Dieser Beitrag wird im Lastschriftverfahren zum 01. Juli eines jeden Jahres durch die Abteilung eingezogen und mit dem Kassenwart verrechnet.
§ 4
Beitragsrückstand
- Entsteht ein Beitragsrückstand, weil der Lastschrifteinzug abgewiesen wird oder die Beitragszahlung per Banküberweisung bzw. Barzahlung nicht erfolgt, so wird der Zahlungspflichtige schriftlich benachrichtigt. Es wird ein spätester Zahlungszeitpunkt festgesetzt.
- Für diese schriftliche Benachrichtigung kann eine pauschale Gebühr von € 1,50 erhoben werden (Satzung §9).
- Bei vom Zahlungspflichtigen verschuldeter Rückweisung der Banklastschrift hat der Zahlungspflichtige die dafür angelasteten Bankgebühren zu tragen (Satzung §9).
- Wird der festgesetzte Zahlungszeitpunkt (§4 Abs.1) nicht eingehalten, so wird der Zahlungspflichtige schriftlich erinnert.
- Bei weiter andauendem Zahlungsverzug wird der Rechtsweg beschritten.
Durch Vorstandsbeschluss kann der Vereinsauschluss eines Mitgliedes erfolgen (Satzung §8). Die noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen bleiben unberührt.
Wendessen, den 28.Januar 2020
Birgit Meyer Lothar Krüger
1. Vorsitzende Kassenwart
- BEITRAGSORDNUNG VOM SV WENDESSEN VON 1947 E.V.
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- Beitragsordnung_vom_SV_Wendessen_von_1947_e.V..pdf (09.02.20 -- 174 Kilobyte)